Humboldt-Universität zu Berlin - Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre (Monobachelor und Zweitfach)

 

Studien- und Prüfungsordnung, Studienabschluss

  • Nichtamtliche Lesefassung der Studien- und Prüfungsordnung inkl. aller Änderungen sowie Modulkatalog
  • Studien- und Prüfungsordnung Monobachelor, Zweitfach: AMB 45/2016 (zzgl. Änderungen)
  • Studienordnung als Schaubild für  Monobachelor / Zweitfach
  • Behandlung "überzähliger" LP
  • Studienabschluss und Berechnung der Abschlussnote
    Alle Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 5 der Studienordnung sind erfolgreich bestanden.
    Die Bachelorarbeit wurde mindestens mit der Note 4,0 bewertet.

    Die Abschlussnote errechnet sich aus
    den Noten der Modulabschlussprüfungen des Pflicht- und des fachlichen Wahlpflichtbereiches gewichtet nach den LP der Module sowie der Note der Bachelorarbeit (12 LP). Der ÜWP wird nicht berücksichtigt.

    Dabei werden im Pflichtbereich des
    - Mono-BA: 72 LP bzw. des
    - Zweitfaches: 24 LP
    der bestbenoteten Module berücksichtigt.
    Dies erfolgt erst nach Abschluss sämtlicher Prüfungs- und Studienleistungen inkl. ÜWP.

Bachelorarbeit

  • Zulassungsvoraussetzung:
    Abschluss aller Pflichtmodule

  • Anmeldung im Prüfungsbüro - Formular via E-Mail nach Erfüllung der o.g. Zulassungsvoraussetzung

  • Bearbeitungszeit: 60 Tage
    Umfang: ca. 60.000 Zeichen ohne Leerzeichen (ca. 25-30 Textseiten ohne Anhang)
    Gemäß PO keine Verteidigung der eingereichten Bachelorarbeit

  • Beschluss zur Betreuung und Begutachtung
  • Voraussetzungen der Institute und Leitfaden zum wissenschaftlichen Arbeiten
    Eine Übersicht zu den Voraussetzungen der Institute sowie den Leitfaden "Wissenschaftliches Arbeiten für Studierende" erhalten Sie auf den Seiten des Studienbüros.

Auslandssemester

Hinweise zur Anrechnung von Leistungen aus dem Auslandssemester und Regelungen des Prüfungsausschusses zur Anerkennung


Die folgende Studien- und Prüfungsordnung trat mit Ablauf des 30.09.2021 außer Kraft: AMB 23/2010 (zzgl. Änderungen)